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§ 1 NAME, SITZ und TÄTIGKEIT
(1) Der Verein führt den Namen: „Internationale Gesellschaft für naturnahe Badegewässer“
(2) Er hat seinen Sitz in 4600 Wels, Aichbergstraße 48 und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
§ 2 VEREINSZWECK und TÄTIGKEITEN ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKES
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Ziel und Zweck des Vereins sind die Förderung der Idee der Schwimm- und Badeteichanlagen (Kleinbadeteiche) auf europäischer und internationaler Ebene sowie die Förderung der Zusammenarbeit aller an Schwimmteichen Interessierter. Dies geschieht durch die Organisation regelmäßiger Treffen, durch den Einsatz geeigneter Kommunikationsmittel sowie durch weitere Maßnahmen, die diesem Ziel dienlich sind. Der Verein tritt dabei in einen ständigen Dialog mit verschiedensten Organisationen, vor allem auf europäischer und internationaler Ebene, und versteht sich als Interessenvertretung aller an der Idee der Schwimmteiche Interessierter.
(1) Der Verein wird unter anderem folgende Tätigkeiten ausführen:
• Vertretung der Interessen aller an Schwimmteichen Interessierten bei Gremien der Gesetzgebung und Normen- und Richtlinienerstellung auf europäischer und internationaler Ebene;
• Förderung der Internationalen Zusammenarbeit
• Wissenschaftliche Untersuchung und Begleitung von Schwimmteichanlagen;
• Untersuchung der hygienischen Grundlagen;
• Erfahrungsaustausch über den Bau von Schwimmteichen;
• Erstellen von Qualitätsnormen;
• Schaffung eines Gütesiegels;
• Standardisierung von Schwimmteichen;
• Öffentlichkeitsarbeit;
• Untersuchung und Erforschung sämtlicher Faktoren, die für das Gedeihen von Schwimmteichen Voraussetzung sind.
• Unterstützung von Diplomarbeiten, Doktorarbeiten o. ä. aus diesem Bereich;
• Sammeln und Archivieren von Ergebnissen;
• Herausgabe von Druckwerken;
• Erstellung von Ausbildungskriterien;
• Organisation von Kongressen und Arbeitstagungen
(2) Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:
• Beitrittsgebühren;
• Mitgliedsbeiträge;
• Erlöse durch Werbung
• Erträge aus Veranstaltungen und Exkursionen;
• Spenden;
• Vermächtnisse;
• Förderungen;
• Einkünfte aus Publikationen;
§ 3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, die einen höheren Mitgliedsbeitrag zahlen und denen sämtliche Untersuchungen und Daten zur Verfügung stehen.
(3) Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern, sie erhalten Zusammenfassungen aus Untersuchungen, Informationen und Einladungen zu Veranstaltungen.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand, die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden, letzte Instanz ist die Mitgliederversammlung.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch den Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss dem Vorstand unter Bekanntgabe der Gründe spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, ansonsten ist auch noch für das darauffolgende Jahr der Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Der Austritt hat schriftlich mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieser trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein oder aus dem Vorstand kann von den Vorstandsmitgliedern wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Diese können auch an der Einkaufsgemeinschaft des Vereines teilhaben und haben bei Bezug von Druckwerken, bei Veranstaltungen, etc... finanzielle Vergünstigungen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7 VEREINSORGANE
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, das Schiedsgericht und der Beirat.
§ 8 DIE GENERALVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Es ist möglich die Generalversammlung mittels elektronischer Medien abzuhalten (Internet, Telefonkonferenz u.ä.), solange diese eine Echtzeit-Kommunikation für alle stimmberechtigten Teilnehmer gewährleisten.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 12 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 12 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wenn die Vollmacht vor Beginn der Jahreshauptversammlung beim Vorstand vorliegt.
(7) Die Generalversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs. 6) beschlussfähig. Wenn weniger als die Hälfte anwesend sind, ist nach Ablauf von 30 Minuten die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f) Entscheidung für Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines, Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder.
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 10 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem 1. , 2. und 3. Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und zweiten Stellvertreter schriftlich einberufen.
(5) Es ist möglich die Vorstandssitzung mittels elektronischer Medien abzuhalten (Internet, Telefonkonferenz u.ä.), solange diese eine Echtzeit-Kommunikation für alle Vorstandsmitglieder gewährleisten.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand , im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Der Vorstand muss international besetzt sein. Im Vorstand dürfen nicht mehr als 2 Personen aus einem Land vertreten sein.
§ 11 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITLGIEDER
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. In seinem Handeln und seinen Entscheidungen ist er dem Vorstand und der Generalversammlung Rechenschaft schuldig. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftstücke und Bekanntmachung des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 13 DIE RECHUNGSPRÜFER
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 14 DAS SCHIEDSGERICHT
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15 DER BEIRAT
Mitglieder aus jedem Mitgliedsstaat der UNO und der Schweiz bestimmen aus ihrer Mitte ein Beiratsmitglied. Sie müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Der Beirat muss sich jeweils zur Neuwahl des Vorstandes neu zusammensetzen. Der Beirat unterstützt den Vorstand in seinen Tätigkeiten und Entscheidungen.
§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINES
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
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